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# § 3 ZeLBV (Brandenburg) — Mitglieder und Organe des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung

Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind:

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie akademische

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Bildungsforschung und in

der schul- und unterrichtsbezogenen Forschung sowie Aufgaben in der Lehre in

lehramtsbezogenen Studiengängen und in der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung

wahrnehmen nach Maßgabe der Satzung nach § 8,

sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben mit Bezug zu

den unter Nummer 1 genannten Auf-gaben wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung nach

§ 8,

Studierende, die in einem lehramtsbezogenen Bachelor- oder

Masterstudiengang oder in einem Zertifikatsstudium nach der

Befähigungserwerbsverordnung immatrikuliert sind. Dies gilt nicht für Neben- und

Gasthörer.

(2) Die

sich aus einer Fakultätsmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten bleiben

durch die Mitgliedschaft im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

unberührt.

(3) Organe

des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind die Direktorin oder

der Direktor, die Versammlung und der Kooperationsrat.

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Zitiervorschlag: § 3 ZeLBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/3

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