(1)
Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind:
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie akademische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Bildungsforschung und in
der schul- und unterrichtsbezogenen Forschung sowie Aufgaben in der Lehre in
lehramtsbezogenen Studiengängen und in der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung
wahrnehmen nach Maßgabe der Satzung nach § 8,
sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben mit Bezug zu
den unter Nummer 1 genannten Auf-gaben wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung nach
§ 8,
Studierende, die in einem lehramtsbezogenen Bachelor- oder
Masterstudiengang oder in einem Zertifikatsstudium nach der
Befähigungserwerbsverordnung immatrikuliert sind. Dies gilt nicht für Neben- und
Gasthörer.
(2) Die
sich aus einer Fakultätsmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten bleiben
durch die Mitgliedschaft im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
unberührt.
(3) Organe
des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind die Direktorin oder
der Direktor, die Versammlung und der Kooperationsrat.