Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

ZeLBV

§ 4 Direktorin oder Direktor

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-1 (1) Die

Direktorin oder der Direktor leitet das Zentrum für Lehrerbildung und

Bildungsforschung und vertritt es innerhalb der Universität Potsdam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-2 (2) Die

Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des

Präsidenten der Universität

Potsdam von der Versammlung gewählt. Für die Wahl und die Abwahl gilt die

Regelung des § 73 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur

Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-3 (3) Die

Direktorin oder der Direktor gibt strategische Impulse für die Lehrerausbildung,

die Bildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung, die

Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für die institutionelle

Weiterentwicklung an der Universität Potsdam und stellt Konzepte für die

Entwicklung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung auf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-4 (4) Für

die Ermäßigung des Lehrdeputats der Direktorin oder des Direktors gemäß der

Lehrverpflichtungsver-ordnung und ähnliche Ausgleichsmaßnahmen gelten die

Bestimmungen für Dekaninnen und Dekane entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-5 (5) Zur

Unterstützung der Direktorin oder des Direktors wird eine Geschäftsführung des

Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet.

§ 3 § 5