Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
ZeLBV§ 4 Direktorin oder Direktor
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-1 (1) Die
Direktorin oder der Direktor leitet das Zentrum für Lehrerbildung und
Bildungsforschung und vertritt es innerhalb der Universität Potsdam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-2 (2) Die
Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten der Universität
Potsdam von der Versammlung gewählt. Für die Wahl und die Abwahl gilt die
Regelung des § 73 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur
Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-3 (3) Die
Direktorin oder der Direktor gibt strategische Impulse für die Lehrerausbildung,
die Bildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung, die
Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für die institutionelle
Weiterentwicklung an der Universität Potsdam und stellt Konzepte für die
Entwicklung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung auf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-4 (4) Für
die Ermäßigung des Lehrdeputats der Direktorin oder des Direktors gemäß der
Lehrverpflichtungsver-ordnung und ähnliche Ausgleichsmaßnahmen gelten die
Bestimmungen für Dekaninnen und Dekane entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/4#abs-5 (5) Zur
Unterstützung der Direktorin oder des Direktors wird eine Geschäftsführung des
Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet.