Gesetze / Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
ZVsG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/1#abs-2 (2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/1#abs-3 (3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/1#abs-4 (4) Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich die Antragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ZVsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 23.06.1998 – B 4 RA 2/98 RZitiert von 2
- BSG, 23.06.1998 – B 4 RA 29/97 RZitiert von 1
- BFH, 22.09.1999 – XI R 98/97Zitiert von 4
- BFH, 22.09.1999 – XI R 99/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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23.06.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1311)
BGBl. 1994 I S. 1311
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