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Artikel 5 · BT-Drs. 12/4994 · S. 54

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Die Vorschrift ergänzt das Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz (BAföG) um einen § 60 für Opfer politi-
scher Verfolgung im Beitrittsgebiet. Nach Nummer 1
dieser Vorschrift wird für Verfolgte im Sinne des
BerRehaG die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1
BAföG nicht angewendet, wenn der Ausbildungsab-
schnitt vor dem 1. Januar 1996 beginnt. Damit soll
Verfolgten auch noch in fortgeschrittenem Alter die
Aufnahme einer Ausbildung ermöglicht werden.
Nummer 2 der Vorschrift sieht unter den dort genann-
ten Bedingungen den Erlaß von nach dem BAföG
geleisteten Darlehen vor. Damit wird eine aktuelle
Sondersituation nach der Wiedervereinigung berück-
sichtigt. Verfolgten, denen in der DDR die Durchfüh-
rung einer Fach- oder Hochschulausbildung verwehrt
war, soll der Eintritt in das Berufsleben ohne die
Belastung durch BAföG-Schulden ermöglicht wer-
den.
Die Darlehensschuld soll allerdings nur auf Antrag
und in Fällen einer schwerwiegenden beruflichen
Benachteiligung erlassen werden. Daher setzt Num-
mer 2 voraus, daß eine Verfolgungszeit oder eine
verfolgungsbedingte Unterbrechung der Fach- oder
Hochschulausbildung von mehr als drei Jahren vor-
liegt. Die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbre-
chung einer Fach- oder Hochschulausbildung endet
ebenso wie die Verfolgungszeit (Artikel 2 § 2) späte-
stens mit dem Ablauf des 2. Oktober 1990.

BT-Drs. 12/4994 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/4994, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 260.996–262.358 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert e8e90460bd887bfd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP