Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 12/4994 · S. 54
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Die Vorschrift ergänzt das Bundesausbildungsförde- rungsgesetz (BAföG) um einen § 60 für Opfer politi- scher Verfolgung im Beitrittsgebiet. Nach Nummer 1 dieser Vorschrift wird für Verfolgte im Sinne des BerRehaG die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht angewendet, wenn der Ausbildungsab- schnitt vor dem 1. Januar 1996 beginnt. Damit soll Verfolgten auch noch in fortgeschrittenem Alter die Aufnahme einer Ausbildung ermöglicht werden. Nummer 2 der Vorschrift sieht unter den dort genann- ten Bedingungen den Erlaß von nach dem BAföG geleisteten Darlehen vor. Damit wird eine aktuelle Sondersituation nach der Wiedervereinigung berück- sichtigt. Verfolgten, denen in der DDR die Durchfüh- rung einer Fach- oder Hochschulausbildung verwehrt war, soll der Eintritt in das Berufsleben ohne die Belastung durch BAföG-Schulden ermöglicht wer- den. Die Darlehensschuld soll allerdings nur auf Antrag und in Fällen einer schwerwiegenden beruflichen Benachteiligung erlassen werden. Daher setzt Num- mer 2 voraus, daß eine Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Fach- oder Hochschulausbildung von mehr als drei Jahren vor- liegt. Die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbre- chung einer Fach- oder Hochschulausbildung endet ebenso wie die Verfolgungszeit (Artikel 2 § 2) späte- stens mit dem Ablauf des 2. Oktober 1990.
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Herkunft
BT-Drs. 12/4994, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 260.996–262.358 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert e8e90460bd887bfd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP