Gesetze / Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
ZVsG§ 2 Versorgungsträger
Stand: 10.01.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/2#abs-1 (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/2#abs-2 (2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVsG/2#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.