Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 158
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 21.03.2018 – 2 U 14/17Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 29.11.2007 – 8 U 608/06 - 163
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/158#abs-1 (1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/158#abs-2 (2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/158#abs-3 (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.