Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.1977 – 1 BvR 734/77Eigentumsgarantie bei Zwangsversteigerung zu einem weit unter dem Wert des Grundstücks liegenden HöchstgebotZitiert von 4
- BGH, 15.11.2012 – I ZR 128/11Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen rechtsmissbräuchlichen Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung - Rechtsmissbräuchlicher ZuschlagsbeschlussZitiert von 12
- BGH, 20.01.2011 – I ZR 122/09Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 10
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 47/06Zitiert von 9
- BFH, 19.03.2013 – IX R 41/12Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen TeilungsversteigerungZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 – 10 V 361/26 AE(KV)
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
- LG Memmingen, 24.03.2025 – 43 T 190/25
- LG Potsdam, 28.09.2022 – 14 T 62/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/1#abs-1 (1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/1#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.