Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 9
Stand: 10.06.2019
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 444 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 13 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 249 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 201 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 214 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.