Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 Rlandwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - Anspruch des ErbenZitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/10#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/10#abs-2 (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.