Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 – L 22 LW 2/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 – L 22 LW 7/19
- BSG, 17.04.2002 – B 10 LW 24/01 RZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 – L 22 LW 2/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 – L 3 R 85/16
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 8/02 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 Rlandwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - Anspruch des ErbenZitiert von 11
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 – 11 Sa 798/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ZVALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-1 (1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-2 (2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-2a (2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-2b (2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-2c (2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-3 (3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-4 (4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/12#abs-5 (5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.