Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 11
Stand: 10.06.2019
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 ZVALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 – L 22 LW 2/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 – L 22 LW 2/09
- BSG, 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 Rlandwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - Anspruch des ErbenZitiert von 11
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 – L 3 R 85/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
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