Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

ZVALG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.

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