Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 13
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 ZVALG →
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