Gesetze / Testamentsregister-Verordnung
ZTRV§ 8 Registerauskünfte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung, wenn die ersuchende Stelle
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung prüft die Registerbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen nach Absatz 1 erteilten Auskünften elektronisch die ersuchende Stelle, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 1, den Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Registereinträge sowie die übermittelten Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen und fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erbfolgerelevante Urkunden betreffen (§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung), und das Recht des Erblassers auf Auskunft (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.