Gesetze / Testamentsregister-Verordnung

ZTRV

§ 9 Elektronische Kommunikation

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-1 (1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-2 (2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere

1.
im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden,
2.
bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind,
3.
bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder
4.
bei technischen Störungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-4 (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.

§ 8 § 10