Gesetze / Testamentsregister-Verordnung
ZTRV§ 9 Elektronische Kommunikation
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-1 (1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-2 (2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/9#abs-4 (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.