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Artikel 6 · BT-Drs. 19/4671 · S. 76

Zu Artikel 6 (Änderung der Testamentsregister-Verordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Testamentsregister-Verordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Änderung infolge der Neufassung des BDSG durch das DSAnpUG-EU. Die datenschutz-
rechtlichen Vorgaben für das Auskunftsrecht des Erblassers aus dem Zentralen Testamentsregister ergeben sich
nunmehr unmittelbar aus dem Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundver-
ordnung.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Der bisherige § 12 Absatz 1 ZTRV wird aufgehoben, da die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung un-
mittelbar gelten. Ein Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung hätte rein deklaratorischen Charakter. Da
die Registerbehörde auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten grundsätzlich die Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung und des BDSG (2018) zu beachten hat, tritt keine Absenkung des derzeitigen Da-
tenschutzniveaus ein.

Zu Buchstabe b
Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c
Die Änderung ist sowohl eine Folgeänderung zum DSAnpUG-EU als auch Folge der Streichung des bisherigen
Absatzes 1. Auch in § 12 Absatz 3 ZTRV bedarf es keines deklaratorischen Verweises auf die Datenschutz-
Grundverordnung, da diese unmittelbar gilt. Ein allgemeiner Verweis auf Datenschutz und -sicherheit ist ausrei-
chend.

BT-Drs. 19/4671 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 268.572–269.859 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

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