Gesetze / Testamentsregister-Verordnung
ZTRV§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZTRV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.