Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 4 Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/4#abs-1 (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zugewiesen. Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe obliegen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/4#abs-2 (2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.
Änderungsverlauf
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27.04.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I 630)
BGBl. 2004 I S. 630
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.