Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 630
BGBl. 2004 I S. 630 · 5.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
über die Errichtung des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Vom 27. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung des
Bundesamtes für Bevölkerungs-
schutz und Katastrophenhilfe
(BBKG)
§1
Errichtung des Bundesamtes
Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungs-
schutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde.
Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.
§2
Aufgaben des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf
den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Kata-
strophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser
Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung
es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen
Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten
Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere
Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-
zes festgelegt ist.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium
des Innern auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und
mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obers-
ten Bundesbehörden.
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums
des Innern wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Auf-
sicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 2
Änderung
des Zivilschutzgesetzes
In § 4 Abs. 1 und 2 des Zivilschutzgesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
verwaltungsamt“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
a) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bun-
deskriminalamt“ und der Funktionszusatz „– als
Leiter einer Hauptabteilung –“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer
Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-
nung „Erster Direktor im Bundeskriminalamt“ ein-
gefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die
Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesam-
tes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhil-
fe“ und der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt sowie
d) die Fußnote „6)“ wie folgt gefasst:
„6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.“
2. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desamtes für Bauwesen und Raumordnung“ die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“
eingefügt,
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ und
dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer obers-
ten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden
Abteilung – “ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident
beim Bundeskriminalamt“ eingefügt sowie

c) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-
kriminalamtes“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes zu der Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
In Artikel 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zu der Konven-
tion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1233, 2471), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. August 1971 (BGBl. 1971 II S. 1025) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Zivilschutz“ durch
die Wörter „Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 630. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 644285a2673cafe1….