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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 630

BGBl. 2004 I S. 630 · 5.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
                                             Gesetz
                             über die Errichtung des Bundesamtes
                        für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
                                               Vom 27. April 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                      Gesetz
              über die Errichtung des
          Bundesamtes für Bevölkerungs-
           schutz und Katastrophenhilfe
                      (BBKG)

                          §1
            Errichtung des Bundesamtes

  Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungs-
schutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde.
Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.
                          §2

            Aufgaben des Bundesamtes

   (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf

den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Kata-

strophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser
Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung
es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen
Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten
Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere
Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-
zes festgelegt ist.
  (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium
des Innern auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und

mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obers-
ten Bundesbehörden.

   (3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums
des Innern wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Auf-
sicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

                       Artikel 2

                     Änderung

              des Zivilschutzgesetzes
  In § 4 Abs. 1 und 2 des Zivilschutzgesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I

S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
verwaltungsamt“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt.

                            Artikel 3
                    Änderung
          des Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden

   a) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bun-

      deskriminalamt“ und der Funktionszusatz „– als

      Leiter einer Hauptabteilung –“ gestrichen,

   b) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer
      Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-
      nung „Erster Direktor im Bundeskriminalamt“ ein-
      gefügt,
   c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die
      Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesam-
      tes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhil-
      fe“ und der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt sowie

   d) die Fußnote „6)“ wie folgt gefasst:

      „6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.“

2. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
   a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
      desamtes für Bauwesen und Raumordnung“ die
      Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes
      für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“

      eingefügt,

   b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ und
      dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer obers-
      ten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden
      Abteilung – “ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident
      beim Bundeskriminalamt“ eingefügt sowie
BGBl. 2004, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
   c) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-
      kriminalamtes“ gestrichen.

                       Artikel 4
                      Änderung
          des Gesetzes zu der Konvention
         vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
        Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

   In Artikel 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zu der Konven-
tion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II

S. 1233, 2471), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. August 1971 (BGBl. 1971 II S. 1025) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Zivilschutz“ durch
die Wörter „Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 27. April 2004
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 630. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 644285a2673cafe1….