Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 5 Selbstschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/5#abs-1 (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/5#abs-2 (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/5#abs-3 (3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/5#abs-4 (4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 ZSKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.