Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 19 Schutzkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.