Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 20 Unterstützung des Ehrenamtes
Stand: 10.06.2019
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Änderungsverlauf
-
02.04.2009 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.