Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 19 Schutzkommission
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-2 (2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-3 (3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.