Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 19 Schutzkommission
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-2 (2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/19#abs-3 (3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.