Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-1 (1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die von der Schutzkommission erstellten Gefahrenberichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-2 (2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-3 (3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zivilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlungen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes dienen, sofern diese für ein effektives gesamtstaatliches Zusammenwirken der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen erforderlich sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 ZSKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 29.10.2020 – 20 NE 20.2360Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen der Gastronomie und privater Feiern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.