Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stand: 05.07.2020
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- VGH Bayern, 29.10.2020 – 20 NE 20.2360Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen der Gastronomie und privater Feiern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-1 (1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die von der Schutzkommission erstellten Gefahrenberichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-2 (2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/18#abs-3 (3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zivilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlungen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes dienen, sofern diese für ein effektives gesamtstaatliches Zusammenwirken der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen erforderlich sind.