Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 13 Ausstattung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/13#abs-1 (1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/13#abs-2 (2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf. Diese können die Ausstattung an den Träger der Einheiten und Einrichtungen weitergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/13#abs-3 (3) Die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung steht den Ländern zusätzlich für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/13#abs-4 (4) Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen vorgesehen sind, erhalten bei ihrer Ausbildung eine ergänzende Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 ZSKG →
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Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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