Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 15
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2010 – VII ZB 3/09Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gegen eine Gemeinde in Thüringen: Erforderlichkeit einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Prüfung der Aufhebung eines zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- OLG Celle, 06.05.2004 – 2 U 213/03
- OLG Köln, 07.03.2014 – 13 U 162/13Zitiert von 1
- BVerfG, 03.10.1957 – 2 BvL 7/56Gesetz über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954. Die Befugnis des Bundes zur Regelung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst der Länder ist auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränktZitiert von 4
- LG München II, 16.06.2023 – 25 S 15393/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.04.2019 – 2-13 S 6/17, 1 C 209/16
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 06.12.2017 – 12 O 135/17
- AG Siegburg, 17.08.2017 – 124 C 151/15
- OLG Köln, 28.04.2017 – 19 U 149/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.