Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2010 – VII ZB 3/09Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gegen eine Gemeinde in Thüringen: Erforderlichkeit einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Prüfung der Aufhebung eines zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- OLG Celle, 06.05.2004 – 2 U 213/03
- OLG Köln, 07.03.2014 – 13 U 162/13Zitiert von 1
- BVerfG, 03.10.1957 – 2 BvL 7/56Gesetz über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954. Die Befugnis des Bundes zur Regelung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst der Länder ist auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränktZitiert von 3
- LG München II, 16.06.2023 – 25 S 15393/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.04.2019 – 2-13 S 6/17, 1 C 209/16
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 06.12.2017 – 12 O 135/17
- AG Siegburg, 17.08.2017 – 124 C 151/15
- OLG Köln, 28.04.2017 – 19 U 149/16
12 Entscheidungen zu § 15 ZPOEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/15#abs-1 (1) Unberührt bleiben:
1.
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2.
die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
3.
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
4.
die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgut, Familienfideikommiß oder Anerbengut gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/15#abs-2 (2) (weggefallen)