§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2005 – I ZB 63/05Zitiert von 8
- AG Wiesbaden, 08.04.2019 – 65 M 2196/19
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 – 4 K 3694/15
- FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 13 K 146/13Zitiert von 1
- VG München, 04.05.2023 – M 3 X 23.1147Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.11.2012 – 2 E 1031/12Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.04.2012 – 13 E 64/12Zulässigkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen Vorstandsmitglieder einer juristischen Person des Privatrechts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LAG Hamm, 07.03.2012 – 1 Ta 75/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.10.2008 – 18 B 1422/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 909 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/909#abs-1 (1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/909#abs-2 (2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.