§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-06 O 64/23
- OLG Celle, 29.08.2023 – 21 WF 64/23
- VG Wiesbaden, 08.03.2017 – 1 K 1258/14.WI
- LG Bonn, 10.07.2009 – 5 S 266/08Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2009 – 7 M 39/09
- OLG Oldenburg, 15.02.2000 – 12 U 42/99
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 908 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-1 (1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-2 (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-3 (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.