Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts

Stand: 01.12.2021

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-1 (1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-2 (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über

1.
das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
2.
den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/908#abs-3 (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

§ 907 § 909