§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 18.10.2023 – 6 Qs 6/23Zitiert von 1
- AG Velbert, 22.05.2023 – 15 M 2065/13
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21Zitiert von 3
- AG Viersen, 08.02.2023 – 15 M 456/17
- BGH, 12.09.2024 – IX ZB 9/24Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers
- BGH, 16.08.2023 – VII ZB 64/21Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe IIIZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Zeitz, 06.10.2025 – 5 M 359/25
- VGH Bayern, 28.05.2025 – 5 CE 25.701
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 5 CE 24.2012Zitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 906 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 906 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/906#abs-1 (1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/906#abs-2 (2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/906#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/906#abs-4 (4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.