Rechtsprechung / AG Velbert / 2023

AG Velbert Beschluss vom 22.05.2023 – 15 M 2065/13

ECLI:DE:AGME4:2023:0522.15M2065.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Gläubigerin vom 30.03.2023 zurückgewiesen.

Gründe§

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Mit Antrag vom 20.07.2022 hat die Gläubigerin beantragt, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen.

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Sie hat dabei begehrt, die Beschlussfassung gemäß § 850 f ZPO zu treffen, im Hinblick auf die "Drittschuldnerin T i.V.m § 902, 906 ZPO".

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_1

Die Festsetzung erfolgte durch Beschluss vom 10.02.2023, mit dem der pfändungsfreie Beträge (lediglich) "gemäß § 850 f Absatz 2 ZPO auf 1315,62 Euro festgesetzt" wurde.

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Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluss bislang kein Rechtsmittel eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_2

Die Drittschuldnerin T wandte sich mit Schreiben vom 13.03.2023 an das Gericht und vertrat die Ansicht, dass sich der Beschluss vom 10.02.2023 nur auf § 850 f ZPO bezieht und daher im Rahmen einer Kontopfändung nicht umsetzbar sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_3

Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass "der (auch nachträglich festgesetzte Freibetrag nach § 850 f ZPO den Sockelbetrag im Rahmen einer Kontopfändung [ersetzt].

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Dies ist ausdrücklich in § 906 II ZPO geregelt."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_4

Die Gläubigerin begehrt mit Antrag vom 20.04.2023 nun ebenfalls eine Klarstellung, da sich die Drittschuldnerin offenbar weiterhin weigert, den festgesetzten Freibetrag im Rahmen der Kontopfändung zu berücksichtigen.

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Zur einer solchen Klarstellung besteht kein Raum.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_5

Aus § 906 I ZPO folgt, dass der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Freibetrag gilt, sofern wegen einer Forderung der in § 850 f ZPO genannten Art (Konto-)Guthaben gepfändet wird.

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Dieser Freibetrag kann auch erst nachträglich durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, § 906 II ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_6

Durch die Bezugnahme auf § 850 f ZPO ergibt sich ausdrücklich, dass der nach § 850 f ZPO festgesetzte Betrag auch im Rahmen einer Pfändung von (Konto-)Guthaben gültig ist.

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Da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keinen Raum für eine Auslegung ergibt, ist eine Klarstellung nicht notwendig.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_7

Darüber hinaus ist eine Klarstellung des Gerichts erfolgt, und zwar mit dem Schreiben vom 17.03.2023, welches nicht nur der Drittschuldnerin, sondern auch den Parteien des Verfahrens mitgeteilt worden ist.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Klarstellung der bisherigen Praxis in Zwangsvollstreckungsverfahren widerspricht.

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Die Regelung aus § 906 ZPO ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_8

Die Änderung des Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466).

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Eine vergleichbare Regelung existierte zuvor durch § 850 k Abs. 4 ZPO, in dem ebenfalls auf § 850 f ZPO Bezug genommen wurde.

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Entsprechende Beschlussfassungen erfolgten daher (immer) "gemäß § 850 f ZPO".

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Eine Monierung durch Banken und Sparkassen als betroffene Drittschuldner ist dem Gericht nicht bekannt.

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Zudem wurde der Beschluss vom 10.02.2023 der Drittschuldnerin T gegen Postzustellungsurkunde am 15.02.2023 zugestellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-velbert/2023-05-22/15-m-2065-13#rd_9

In Verbindung mit den zuvor getroffenen Ausführungen wird auch damit deutlich, dass die Drittschuldnerin T verbindlich in das Verfahren zur Festsetzung eines Freibetrages nach § 850 f ZPO einbezogen werden sollte.

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Sofern die getroffenen Anordnungen für die Drittschuldnerin T unverbindlich wären, macht eine förmliche Zustellung keinen Sinn.