§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 850g ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 57/04
- BGH, 21.02.2008 – IX ZR 202/06Zitiert von 7
- OLG Köln, 16.10.2000 – 2 W 189/00
- BGH, 18.01.2023 – VII ZB 35/20Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien BetragsZitiert von 3
- BGH, 24.09.2004 – IXa ZB 58/04
- BGH, 31.10.2003 – IXa ZB 194/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- BFH, 20.11.2025 – VI R 5/23Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 02.08.2022 – 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850g ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.