Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Stand: 10.06.2019
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1615n BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2019 – IX ZR 264/18Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der InsolvenzZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.2009 – 2 S 507/09Zitiert von 4
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 310/03Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 322/03Zitiert von 2
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 6/04Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 RSozialhilfe - Bestattungskosten - örtliche Zuständigkeit - Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 durch den Verstorbenen - Verpflichteter - Bestattungspflicht nach Landesrecht - Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben - erforderliche Kosten - Trauerrede - Mahn- und Verzugskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Verweis auf Ausgleichsansprüche gegenüber ErbenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2025 – L 8 SO 81/23
- BSG, 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Angemessenheit der BeiträgeZitiert von 7
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