Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2019 – IX ZR 264/18Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der InsolvenzZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.2009 – 2 S 507/09Zitiert von 4
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 310/03Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 322/03Zitiert von 2
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 6/04Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 RSozialhilfe - Bestattungskosten - örtliche Zuständigkeit - Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 durch den Verstorbenen - Verpflichteter - Bestattungspflicht nach Landesrecht - Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben - erforderliche Kosten - Trauerrede - Mahn- und Verzugskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Verweis auf Ausgleichsansprüche gegenüber ErbenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2025 – L 8 SO 81/23
- BSG, 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Angemessenheit der BeiträgeZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1615n BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.