Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 03.03.2026 – XI ZR 4/26

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030326BXIZR4.26.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N. S. in H. vom 6. Juli 2022 - Ur.Nr. - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_1

Der Kläger ist Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Sc. GmbH, welche von dem Beklagten in den Jahren 2020 bis 2022 mit mehreren Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz unterstützt wurde und über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. Mai 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_2

Am 6. Juli 2022 gab der Kläger mit der streitgegenständlichen Urkunde eine Bürgschaftserklärung ab, damit die Sc. GmbH eine weitere Stabilisierungsmaßnahme durch den Beklagten in Höhe von 10.000.000 € in Form eines nachrangigen Darlehens erhalten konnte. Es handelt sich um eine "selbstschuldnerische Bürgschaft mit diese besicherndem abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde".

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_3

Der Kläger hält die Regelungen für sittenwidrig und begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde für unzulässig zu erklären. Zudem beantragt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_4

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_5

Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_6

Es besteht derzeit kein Anlass, die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde einzustellen. Der Kläger macht keine näheren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und stellt auch nicht dar, inwieweit eine Sanierung der in Insolvenz geratenen Unternehmensgruppe noch in seinem Einflussbereich liegt. Außerdem ist aufgrund seines Vorbringens nicht ersichtlich, warum die Rechte anderer Gläubiger den Rechten des Beklagten vorgehen sollten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/xi-zr-4-26#rd_7

Darüber hinaus dürfte die Klage nach derzeitiger Würdigung keinen Erfolg haben.

Ellenberger Grüneberg Derstadt

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