§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Stand: 10.06.2019
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 416a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 31.01.2023 – L 18 R 478/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.06.2016 – L 18 KN 31/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 14.06.2016 – L 18 KN 33/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.08.2014 – L 18 KN 45/11Zitiert von 6
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 159/23Einhaltung der Schriftform einer in einem qualifiziert elektronisch signierten und als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Kündigung eines WohnraummietverhältnissesZitiert von 10
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-30 O 433/19
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 23/23Betriebsratswahl - Anfechtung - BriefwahlZitiert von 6
- OLG Dresden, 06.07.2023 – 9 U 125/22Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 21.03.2023 – 25 W 3/23
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