§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Stand: 10.06.2019
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- LG München II, 25.09.2025 – 7 O 16055/24Zitiert von 1
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Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.