§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.