§ 348 Originärer Einzelrichter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.