Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 176 Zustellungsauftrag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

§ 179 § 181