§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es