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# § 130 ZPO — Inhalt der Schriftsätze

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

- 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

- 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

- 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

- 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

- 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

- 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

- 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

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Zitiervorschlag: § 130 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130

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