Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 19a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19a#abs-1 (1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19a#abs-2 (2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19a#abs-3 (3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 19a Zahnärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.08.2024 – B 6 KA 8/23 RVertragsärztliche Vergütung - Zusatzpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 04040 EBM-Ä (juris: EBM-Ä 2008) - Auf- bzw Abschlag für über- bzw unterdurchschnittliche Behandlungszahlen - Anknüpfung an den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- und Genehmigungsbescheid - Abstellen auf den dort erteilten Versorgungsauftrag - Zulassung eines weiteren Arztes im Rahmen eines Jobsharings - gemeinsamer VersorgungsauftragZitiert von 3
- BSG, 11.02.2015 – B 6 KA 11/14 RVertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem VersorgungsauftragZitiert von 10
- BSG, 26.03.2025 – B 6 KA 7/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beschränkung der persönlichen Teilnahme von Vertragsärzten und angestellten Ärzten auf den Umfang höchstens eines vollen Versorgungsauftrags - Vereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 6
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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