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Artikel 15 · BT-Drs. 19/6337 · S. 157
Zu Artikel 15 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Artikel 15 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) Zu Nummer 1 (§ 18) Es handelt sich um eine Folgereglung zu der künftig nach § 19a Absatz 2 Satz 1 für Vertragsärztinnen und Ver- tragsärzte bestehenden Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag nicht nur auf eine hälftigen, sondern auch auf einen drei Viertel Versorgungsauftrag zu beschränken. Zu Nummer 2 (§ 19) Die Änderung resultiert aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 26. September 2016 (Az. 1 BvR 1326/15), das § 19 Absatz 3 für nichtig erklärt, weil § 19 Absatz 3 nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Absatz 1 SGB V gedeckt ist und damit keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Die Aufhebung ist mit der Änderung des § 95 SGB V in Artikel 1 (Ergänzung des § 95 Absatz 7 SGB V) dieses Gesetzes verschränkt und aufgrund der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts redaktionell. Zu Nummer 3 (§ 19a) Zu Buchstabe a Die vertragsärztliche Zulassung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit aus- zuüben. Welcher zeitliche (Mindest-)Umfang mit vollzeitiger Ausübung gemeint ist, wird jedoch bislang weder im SGB V noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) näher festgelegt, sondern mit Blick auf Mindestsprechstundenzeiten lediglich im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) konkretisiert. So bestimmt § 17 Absatz 1 Satz BMV-Ä, dass Vertragsärztinnen und -ärzte gehalten sind, an ihrem Vertragsarztsitz sowie ggf. weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßi- gen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen. Dabei gilt, dass sie bei einem vollen Versorgungsauftrag an ih- rem Vertragsarztsitz persönlich mindes
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.590 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 629.401–637.991 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP