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Artikel 15 · BT-Drs. 19/6337 · S. 157

Zu Artikel 15 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)

Zu Artikel 15 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Nummer 1 (§ 18)
Es handelt sich um eine Folgereglung zu der künftig nach § 19a Absatz 2 Satz 1 für Vertragsärztinnen und Ver-
tragsärzte bestehenden Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag nicht nur auf eine hälftigen, sondern auch auf einen
drei Viertel Versorgungsauftrag zu beschränken.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Die Änderung resultiert aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 26. September 2016 (Az. 1 BvR
1326/15), das § 19 Absatz 3 für nichtig erklärt, weil § 19 Absatz 3 nicht von der Ermächtigungsgrundlage des
§ 98 Absatz 1 SGB V gedeckt ist und damit keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage
für einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
Die Aufhebung ist mit der Änderung des § 95 SGB V in Artikel 1 (Ergänzung des § 95 Absatz 7 SGB V) dieses
Gesetzes verschränkt und aufgrund der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts redaktionell.
Zu Nummer 3 (§ 19a)
Zu Buchstabe a
Die vertragsärztliche Zulassung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit aus-
zuüben. Welcher zeitliche (Mindest-)Umfang mit vollzeitiger Ausübung gemeint ist, wird jedoch bislang weder
im SGB V noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) näher festgelegt, sondern mit Blick
auf Mindestsprechstundenzeiten lediglich im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) konkretisiert. So bestimmt
§ 17 Absatz 1 Satz BMV-Ä, dass Vertragsärztinnen und -ärzte gehalten sind, an ihrem Vertragsarztsitz sowie ggf.
weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßi-
gen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen. Dabei gilt, dass sie bei einem vollen Versorgungsauftrag an ih-
rem Vertragsarztsitz persönlich mindes

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.590 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 629.401–637.991 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….

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