Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-1 (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-2 (2) Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 18 § 19a