Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-1 (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-2 (2) Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/19#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 19 Zahnärzte-ZV →
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- LSG NRW, 12.04.2000 – L 11 KA 1/00
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 – L 5 KA 3306/12Zitiert von 3
- LSG NRW, 28.10.2009 – L 11 KA 94/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 – L 11 KA 17/00
- SG Düsseldorf, 04.09.2002 – S 2 KA 10/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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