Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 RZitiert von 21
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 38/01 RZitiert von 9
- LSG NRW, 10.04.2002 – L 11 KA 206/01Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 4 Ärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-1 (1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-2 (2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-4 (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.