Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-1 (1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-2 (2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/4#abs-4 (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 RArztregistereintragung: Anforderungen an den Fachkundenachweis für Psychologische Psychotherapeuten bei überwiegender Behandlungserfahrung mit Kindern und Jugendlichen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 38/01 RZitiert von 9
- LSG NRW, 11.05.2022 – L 11 KA 17/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 10.04.2002 – L 11 KA 206/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.