Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG NRW, 06.01.2004 – L 11 B 25/03 KA
- BSG, 05.11.2008 – B 6 KA 13/07 RZitiert von 5
- SG Hamburg, 17.07.2024 – S 3 KA 13/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 – L 3 KA 127/11
4 Entscheidungen zu § 5 Ärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-1 (1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Arztregister umgeschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-2 (2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister umgeschrieben, das für den Vertragsarztsitz geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-3 (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Arztes der zuständigen registerführenden Stelle zu übersenden.