Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-1 (1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Arztregister umgeschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-2 (2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister umgeschrieben, das für den Vertragsarztsitz geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/5#abs-3 (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Arztes der zuständigen registerführenden Stelle zu übersenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 06.01.2004 – L 11 B 25/03 KA
- BSG, 05.11.2008 – B 6 KA 13/07 RZitiert von 5
- SG Hamburg, 17.07.2024 – S 3 KA 13/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 – L 3 KA 127/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.