Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2011 – B 6 KA 31/10 RVertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der PartnerZitiert von 20
- LSG NRW, 09.02.2000 – L 11 KA 170/99
- BSG, 13.12.2000 – B 6 KA 26/00 RZitiert von 13
- SG München, 16.05.2023 – S 43 KA 98/22
- SG München, 02.06.2022 – S 38 KA 125/19
- BSG, 14.07.2021 – B 6 KA 15/20 RVertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - Zurechnung der Zeiträume gemeinsamer Erziehung - keine ÜbertragbarkeitZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2025 – 2 Ta 27/25
- SG München, 04.05.2023 – S 38 KA 180/20Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 02.11.2020 – S 20 R 97/16
17 Entscheidungen zu § 3 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/3#abs-1 (1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/3#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/3#abs-3 (3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/3#abs-4 (4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß unbeschadet ihrer mindestens fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten einzuschließen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/3#abs-5 (5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buchstabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten angerechnet.