Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 18
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/18#abs-1 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/18#abs-2 (2) Ferner sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/18#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/18#abs-4 (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/18#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 18 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2009 – L 5 KA 1375/09Zitiert von 2
- SG Nürnberg, 05.10.2022 – S 13 KA 6/21
- LSG NRW, 09.04.2003 – L 10 KA 43/02Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – L 7 KA 4/22Zitiert von 3
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BSG, 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 RVertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung - Auswahlverfahren - arztlose AnstellungsgenehmigungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- SG Marburg, 06.04.2021 – S 12 KA 82/20 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.