Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-1 (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-2 (2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-4 (4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.

§ 18 § 19a