Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-1 (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-2 (2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-4 (4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 19 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R(Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV - Möglichkeit der Verlängerung der Drei-Monats-Frist - Medizinisches Versorgungszentrum - Erfordernis der Existenz einer entsprechenden Einrichtung zur Aufnahme der Tätigkeit)Zitiert von 33
- BVerfG, 26.09.2016 – 1 BvR 1326/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung gem § 95 Abs 6 S 2 SGB 5 im Ausgangsverfahren - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 37
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2006 – L 5 KA 3995/04Zitiert von 6
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 45/06 RVertragsärztliche Versorgung: Versagung der Zulassung wegen einer nach Antragstellung angeordneten Zulassungssperre bei Neugliederung der Planungsbereiche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 31/07 RZitiert von 13
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 24/15 RVertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie - Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten - Ermächtigung des GBA zum Erlass einer Entscheidungssperre - Regelung zur Einbeziehung ua der Strahlentherapeuten - unechte RückwirkungZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- SG München, 27.02.2025 – S 49 KA 420/23
- SG Hamburg, 17.12.2024 – S 27 KA 132/21
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.