Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R(Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV - Möglichkeit der Verlängerung der Drei-Monats-Frist - Medizinisches Versorgungszentrum - Erfordernis der Existenz einer entsprechenden Einrichtung zur Aufnahme der Tätigkeit)Zitiert von 31
- BVerfG, 26.09.2016 – 1 BvR 1326/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: § 19 Abs 3 ZO-Ärzte wegen Verstoßes gegen Art 12 Abs 1 GG nichtig - Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs 1 S 1 SGB V (juris: SGB 5) überschritten - jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Zulassung gem § 95 Abs 6 S 2 SGB 5 im Ausgangsverfahren - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 37
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2006 – L 5 KA 3995/04Zitiert von 6
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 45/06 RZitiert von 21
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 31/07 RZitiert von 13
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 24/15 RVertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie - Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten - Ermächtigung des GBA zum Erlass einer Entscheidungssperre - Regelung zur Einbeziehung ua der Strahlentherapeuten - unechte RückwirkungZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- SG München, 27.02.2025 – S 49 KA 420/23
- SG Hamburg, 17.12.2024 – S 27 KA 132/21
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-1 (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-2 (2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/19#abs-4 (4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.