Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz
GSGArt 33 § 3 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 02.07.1997 – L 11 Ka 111/96Zitiert von 2
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 45/06 RVertragsärztliche Versorgung: Versagung der Zulassung wegen einer nach Antragstellung angeordneten Zulassungssperre bei Neugliederung der Planungsbereiche KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 31/07 RZitiert von 13
- BSG, 08.11.2000 – B 6 KA 52/00 RVertragspsychotherapeutische Versorgung: Kein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut nach § 95 Abs. 10 SGB V bei Behandlungsleistungen im Beauftragungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 08.11.2000 – B 6 KA 51/00 RZitiert von 6
- BSG, 08.11.2000 – B 6 KA 46/00 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 24/15 RVertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie - Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten - Ermächtigung des GBA zum Erlass einer Entscheidungssperre - Regelung zur Einbeziehung ua der Strahlentherapeuten - unechte RückwirkungZitiert von 40
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BSG, 05.05.2010 – B 6 KA 2/09 RVertragsärztliche Versorgung - fristwahrende Wirkung des Zulassungsantrags - Notwendigkeit der Eintragung in das Arzt- bzw PsychotherapeutenregisterZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 33 § 3 GSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3#abs-1 (1) Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem 1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem 1. April 1993 abgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3#abs-2 (2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3#abs-3 (3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.